#26.7 Juni & Juli Briefing – 30 Min vom BFH

#26.7 Juni & Juli Briefing – 30 Min vom BFH

| Weiter geht’s mit unserer dreißigminütigen BFH-Reihe und mit den aus unserer Sicht wesentlichen Urteilen, die im Juni und Juli vom Bundesfinanzhof veröffentlicht worden sind.

Den Auftakt macht ein verfahrensrechtlicher Fall: In II R 38/23 hatte der BFH zu klären, wie viele Gebühren im Zuge einer verbindlichen Auskunft festgesetzt werden dürfen, wenn ein mehraktiges Geschehen – etwa eine in mehreren Schritten vollzogene vorweggenommene Erbfolge – abgefragt wird.

Eher leichte Kost bietet X R 23/24: Können Sonderabzugsbeträge nach § 10f EStG für die Sanierung eines Baudenkmals zur Eigennutzung auf Erben übergehen?

Komplexer eine Rechtsprechungsänderung zur Steuerpflicht von Zinsanteilen in gestundeten Kaufpreisforderungen in VIII R 30/24: Muss bei Ratenzahlungsvereinbarungen im Zuge des Verkaufs von unentgeltlich erworbenen Assets zwangsläufig ein ertragsteuerlicher Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG angesetzt werden?

Nur kurz angerissen: I R 11/24 und die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal des Nahestehens im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG bei Beteiligung natürlicher Personen auszulegen ist.

Grunderwerbsteuer: In II R 2/23 ging es um die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG – konkret um die Frage, ob eine Erbengemeinschaft als herrschendes Unternehmen anzusehen ist, worauf es am Ende nicht ankam.

Der Vollständigkeit halber streifen wir IV R 3/23: Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG bereits in der notariellen Urkunde über die Umwandlung gestellt werden kann – und ob Übernahmeverluste in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind.

Im Bewertungsrecht besprechen wir zwei Entscheidungen: II R 17/23 betrifft die Frage, ob eine wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße als außerordentlicher Aufwand dem Ausgangswert hinzuzurechnen ist. In II R 2/24 stellte sich die Frage, ob Verzugszinsen bei der Anteilsbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vollumfänglich berücksichtigt werden können.

Den Abschluss bilden zwei erbschaft- und schenkungssteuerliche Urteile: II R 1/22 widmet sich der Frage, ob die Festsetzung der Erbschaftsteuer ausnahmsweise aus sachlichen Billigkeitsgründen unterbleiben kann. Und in II R 27/22 geht es um die Schenkung einer Kapitallebensversicherung: Lässt sich ein vom Schenker vorbehaltener Nießbrauch am Rückkaufswert vom steuerpflichtigen Wert der Bereicherung abziehen? Viel Spaß beim Hören!

Noch ein kurzer Hinweis: Bei einer Tonspur wird’s leider etwas kratzig. Das war das Mikro, nicht der Inhalt. Nächstes Mal geht’s besser.