#25.14 August & September Briefing – 30 Min vom BFH

#25.14 August & September Briefing – 30 Min vom BFH

| Anders als erwartet, gab es auch im Ferienmonat August einige spannende Urteile, sodass wir mit unserer Rechtsprechungsrunde zu den vergangenen beiden Monaten die vorgegebene Zeitmarke von 30 Minuten erneut nicht ganz einhalten können. Dazu kommt, dass wir zu Beginn mit 2 BvL 19/14 – also einem Ausreißer in Form eines Beschlusses des BVerfG zur Mindestgewinnbesteuerung starten. Auf Vorlage des BFH hatte dieses zu entscheiden, ob § 10d EStG bei Definitiveffekten verfassungswidrig ist.

Sodann schwenken wir zum BFH und widmen uns zunächst IV R 6/23. Das Urteil klärt, wie viele Gebühren für einen Antrag auf verbindliche Auskunft für einen einzigen Sachverhalt angesetzt werden können. Aus dem Bereich „Privat Clients“ sprechen wir anschließend über IX R 4/23 und dazu, wie über eine Störung der Geschäftsgrundlage auch ertragsteuerliche Folgen (!) im Zusammenhang mit § 17 EStG wieder rückgängig gemacht werden können. II R 48/21 behandelt hingegen die Frage, warum man den Verzicht auf einen vollen Zugewinn (u.a.) nicht entgeltlich vereinbaren sollte. Es folgen drei Immobilienfälle, nämlich III R 12/22 zu En-bloc Veräußerungen und erweiterter Gewerbesteuerkürzung sowie II R 16/23 und II R 26/23, in denen sich der BFH jeweils mit der Rückgängigmachung von Grunderwerbsteuer auseinandersetzt. In VIII R 3/23 geht es anschließend um die Frage, ob die Einräumung einer unentgeltlichen Bürgschaft ertragssteuerrelevant ist.

Weiter geht’s mit einem Exoten aus dem Investmentsteuerrecht: Mit seinem Beschluss VIII R 18/22 klärt der BFH, ob die Einmischung eines Gesellschafters an einer Fondsgesellschaft ihren Charakter als Investmentanteil im Sinne des Investmentsteuergesetztes beeinflusst. Das darauf folgende Urteil XI R 2/23 zu gewerbesteuerlichen Verlusten und Anwachsungen dürfte vermutlich eine der letzten Entscheidungen des XI. Senats gewesen sein, der im Zuge einer größeren Umstrukturierung zum 1. August 2025 aufgelöst worden ist. Bevor Christian Süß abschließend noch von zwei mündlichen Verhandlungen zu jeweils erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer berichtet (IV R 31/23 und IV R 9/24), besprechen wir zuvor noch die EuGH-Vorlage VIII R 21/22 zu der Frage, ob definitiv werdende Quellensteuern für Ausschüttungen aus Deutschland nach Japan eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen. Viel Spaß beim Hören!